
Arbeit und Löhne
Sozialabgaben des Arbeitgebers: AHV, BVG, UVG und Quellensteuer
Der Bruttolohn – und nicht der ausgezahlte Nettolohn – bildet die Basis jeder Abrechnung. Wird ein Nettolohn vereinbart, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Bruttolohn berechnen.
Sozialabgaben des Arbeitgebers: Was zum Bruttolohn hinzukommt
Der Bruttolohn – und nicht der ausgezahlte Nettolohn – bildet die Basis jeder Abrechnung. Wird ein Nettolohn vereinbart, muss der Arbeitgeber den entsprechenden Bruttolohn berechnen.
Er integriert dabei die Sozialabgaben und die Quellensteuer, die er zu tragen verpflichtet ist. Dieser Bruttolohn wird zur massgebenden Bemessungsgrundlage für die AHV, die BVG und die Steuern.
Für die AHV/IV/EO zieht der Arbeitgeber 5,3 % vom Lohn seiner Mitarbeitenden als deren Anteil ab und führt diesen Betrag an seine Ausgleichskasse ab. Anschliessend fügt er seinen eigenen Beitrag in gleicher Höhe hinzu und überweist die Gesamtsumme (OCAS).
Ein Arbeitgeberanteil ist kein Abzug: Er kommt zum Bruttolohn hinzu und wird nicht vom Lohn der angestellten Person abgezogen. Vom Bruttolohn wird ausschliesslich der Arbeitnehmeranteil abgezogen.
Drei Positionen strukturieren den Übergang vom Brutto- zum Nettolohn. Zuerst die AHV/IV/EO: Ein vom Bruttolohn abgezogener Arbeitnehmeranteil und ein vom Arbeitgeber hinzugefügter Arbeitgeberanteil.
Anschliessend die berufliche Vorsorge, geknüpft an die affiliation des Arbeitgebers bei einer Pensionskasse. Zuletzt die fiskalische Quellensteuer, die vom Arbeitgeber vorgenommen wird.
Der Lohnausweis enthält zudem eine Zeile für die Unfallversicherung (UVG). Diese Versicherung deckt Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle ab.
Die Beitragsbemessungsgrundlagen umfassen die AHV, die IV, die EO und die Arbeitslosenversicherung (ALV). Die Umrechnung vom Netto- zum Bruttolohn betrifft daher diese Posten sowie die BVG und den Steuerabzug.
Weitere Posten kommen zum Bruttolohn hinzu. Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung wird gemeinsam und parallel zu den AHV/IV/EO-Beiträgen erhoben (OCAS). Die Familienzulagen sind vollständig vom Arbeitgeber zu tragen, auch wenn keine Angestellten Kinder haben (OCAS): Gemäss der synoptischen Tabelle der AHV/IV liegt der Arbeitgeberanteil je nach kantonaler Ausgleichskasse zwischen 1,025 % und 2,75 % des Lohns.
AHV, IV, EO und ALV: Sätze, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil
Im Jahr 2026 beträgt der vom Lohn abgezogene AHV/IV/EO-Beitrag 5,3 % des Bruttolohns für die angestellte Person, und der Arbeitgeber zahlt den gleichen Satz. Im Detail ergibt sich für jede Partei folgendes Bild: AHV 4,35 %, IV 0,7 %, EO 0,25 %, also total 5,3 %.
Hinzu kommt die Arbeitslosenversicherung: 1,1 % für den Arbeitnehmer und 1,1 % für den Arbeitgeber, bezogen auf den Lohnanteil bis 148'200 Franken. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil ein und führt die Gesamtsumme an die Ausgleichskasse ab (OCAS).
Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10). Es regelt unter anderem die massgebenden Einkommen und den Minimalbeitrag.
Der AHV-Satz von 8,7 % ist ein Gesamtsatz: Er teilt sich zur Hälfte zwischen der angestellten Person (4,35 %) und dem Arbeitgeber (4,35 %). Er darf daher nicht mit dem vom Bruttolohn abgezogenen AHV/IV/EO-Abzug von 5,3 % verwechselt werden.
Der Arbeitgeberanteil kommt zum Arbeitnehmeranteil hinzu. Er wird niemals vom Lohn der angestellten Person abgezogen.
Der Arbeitgeber haftet für die Zahlung der Gesamtsumme: Er zieht den Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn ab, fügt seinen Arbeitgeberanteil hinzu und überweist alles an die Ausgleichskasse (OCAS).
BVG: Die berufliche Vorsorge in der Lohnabrechnung
Der Beitrag zur beruflichen Vorsorge (2. Säule) fällt nur an, wenn der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Da der Bruttolohn als Berechnungsgrundlage dient, betrifft die Umrechnung vom Netto- zum Bruttolohn direkt die BVG.
Jeder Arbeitgeber, der Angestellte beschäftigt, die der obligatorischen AHV-Versicherung unterstehen, muss bei einer im Register der beruflichen Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die AHV-Ausgleichskassen überwachen diesen Anschluss (Art. 11 Abs. 4 BVG).
Der BVG-Beitrag wird zwischen Arbeitgeber und angestellter Person aufgeteilt. Der Arbeitgeber muss mindestens gleich viel beitragen wie die angestellte Person (Art. 66 BVG). Die Beitragssätze variieren von Pensionskasse zu Pensionskasse und abhängig vom gewählten Finanzierungsmodell.
Das gesetzliche Minimum lässt sich aus den Altersgutschriften in Prozent des koordinierten Lohns ablesen: 7 % von 25 bis 34 Jahren, 10 % von 35 bis 44 Jahren, 15 % von 45 bis 54 Jahren und 18 % von 55 bis 65 Jahren. Der koordinierte Lohn ist auf 90’720 Franken begrenzt.
Die genauen Modalitäten – koordinierter Lohn, Vorsorgeplan, allenfalls Koordinationsabzug – hängen vom Reglement der Kasse ab, bei der der Arbeitgeber angeschlossen ist. Die Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil folgt ebenfalls diesem Reglement.
Die BVG ist keine Steuer: Sie ist eine Alterssparanlage, die später in Form einer Rente oder eines Kapitals ausbezahlt wird. Sie stellt einen aufgeschobenen Lohnbestandteil dar.
Die Säule 3a ist von dieser Einrichtung zu unterscheiden: Es handelt sich um eine private Altersvorsorge ohne Arbeitgeberanteil und ohne obligatorischen Anschluss des Arbeitgebers.
Quellensteuer: Ein auf dem Bruttolohn berechneter Abzug
Die Quellensteuer wird direkt vom Einkommen der ausländischen Arbeitnehmer abgezogen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgänger) oder in der Schweiz leben, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Der Arbeitgeber nimmt den Abzug vor und führt die Steuer an die kantonalen Steuerbehörden ab.
Die Tarife der Quellensteuer sind kantonal. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verbreitet diese kantonalen Tarife als Dateien für Arbeitgeber und Anbieter von Lohnbuchhaltungssoftware, zum Import in die Systeme der Lohnbuchhaltung.
Der Abzug wird in der Regel auf dem Bruttolohn berechnet, einschliesslich Sozialabgaben und Steuer. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit Elemente, die vom Ergebnis der Berechnung abhängen: Eine einfache Multiplikation des Nettolohns genügt nicht.
Wird ein Nettolohn vereinbart, gehört die geschuldete Quellensteuer zu den Lasten, die der Arbeitgeber zu tragen verpflichtet ist. Der Abzug erfolgt dann auf dem rekonstituierten Bruttolohn und nicht auf dem ausgezahlten Nettolohn.
Das Regime hängt vom Arbeitskanton ab. In Genf und in den Kantonen ausserhalb des Abkommens von 1983 erscheint der Abzug auf dem Lohnausweis, und sein Satz hängt von der familiären Situation ab.
In den acht Kantonen des Abkommens von 1983 – darunter Waadt, Neuenburg und Jura – wird der Lohn in Frankreich besteuert; auf dem Lohnausweis erscheint dann keine Steuerzeile.
In Genf kann jedes Jahr eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden, wenn mindestens 90 % der weltweiten Bruttoeinkünfte des Haushalts in der Schweiz steuerpflichtig sind.
Für Hauspersonal wird die Quellensteuer unabhängig von der Nationalität der Angestellten mit einem Satz von 5 % erhoben (OCAS).
Vorteile und Einschränkungen der Quellensteuer für Arbeitgeber
- Vorteil
- Automatische Konformität mit den kantonalen Tarifen via Lohnbuchhaltungssoftware
- Vorteil
- Direkter Abzug vom Bruttolohn vereinfacht die Steuerüberweisung
- Nachteil
- Volle Haftung des Arbeitgebers bei unterlassenem Abzug
Umrechnung eines Nettolohns in einen Bruttolohn: Iteration und Regularisierung
Die Umrechnung eines Nettolohns in einen Bruttolohn setzt eine Iteration voraus. Der gesuchte Bruttolohn ist jener, der nach Abzug der auf diesem selben Bruttolohn berechneten Beiträge und Steuern exakt den gewünschten Nettolohn übrig lässt.
Die Lohnbuchhaltungsprogramme müssen die Konstanz des Nettolohns über das gesamte Kalenderjahr hinweg prüfen. Schwankungen bei den Sozialabzügen können in den folgenden Monaten Anpassungen erforderlich machen, insbesondere bei der Auszahlung von Prämien oder des 13. Monatslohns.
Eine negative Kompensation kann im Dezember bei der Auszahlung des 13. Monatslohns auftreten, wenn earlier im Jahr eine Nettoprämie ausbezahlt wurde.
Prozess der Umrechnung eines Nettolohns in einen Bruttolohn
- Den gewünschten Nettolohn festlegen
- Den initialen Bruttolohn unter Einbezug der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge berechnen
- Den Arbeitgeberanteil BVG hinzufügen (gemäss Vorsorgeplan)
- Die Quellensteuer auf dem revidierten Bruttolohn berechnen
- Iterieren, bis Übereinstimmung zwischen berechnetem Bruttolohn und gewünschtem Nettolohn besteht
UVG und praktische Pflichten: Einziehen, Hinzufügen, Zahlen und Dokumentieren
Bei den Sozialabgaben wird der Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn abgezogen, anschliessend wird der Arbeitgeberanteil hinzugefügt; die Gesamtsumme wird an die zuständige Stelle, die Ausgleichskasse oder die Pensionskasse, überwiesen. Der fiskalische Abzug obliegt hingegen dem Arbeitgeber.
UVG: Jede in der Schweiz beschäftigte Person ist gemäss dem Unfallversicherungsgesetz obligatorisch versichert. Die Versicherung wird, je nach Kategorie der Versicherten, von der Schweizerischen Nationalen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), von privaten Versicherern, von öffentlichen Unfallversicherungskassen und von Krankenkassen verwaltet.
Der Arbeitgeber zahlt die Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Berufsunfälle; die Angestellten zahlen jene gegen Nichtberufsunfälle. Die Prämienhöhe variiert je nach Einkommen und Art des Unternehmens.
Die UVG-Prämien werden in Promille des versicherten Verdienstes festgelegt, wobei die Versicherten in Risikoklassen eingeteilt werden. Es gibt keinen einheitlichen Satz: Jeder Versicherer erstellt seinen eigenen Prämientarif, der vor der Budgetierung einer Stelle angefordert werden muss.
Die der angestellten Person ausgehändigte Lohnabrechnung und das jährliche Lohnzertifikat fassen die ausbezahlten Beträge und die Abzüge zusammen. Ergänzt durch die Kassenbelege ermöglichen sie, die Beitragsgrundlagen im Falle einer Kontrolle nachzuweisen.
Als Arbeitgeber gilt jeder, der im Sinne von Art. 5 AHVG Lohn an obligatorisch versicherte Personen auszahlt (Art. 12 AHVG). Die Ausgleichskassen überwachen den Anschluss aller beitragspflichtigen Personen (Art. 63 Abs. 2 AHVG).
Der Arbeitgeber haftet, wenn er die geschuldeten Beiträge nicht vom Lohn abzieht (Art. 52 AHVG). Die Kasse kann Klage gegen ihn erheben, wenn die geschuldeten und nicht bezahlten Beiträge nicht beigetrieben werden können (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
Die Akontozahlungen werden vierteljährlich geleistet; beträgt die Lohnsumme weniger als CHF 10'000, stellt die Kasse eine jährliche Rechnung aus (OCAS). Für verspätete Beiträge fallen Verzugszinsen von 5 % an (OCAS).
Praktische Pflichten des Arbeitgebers bei den Beiträgen
- Den Anschluss an eine Pensionskasse (BVG) prüfen
- Den Arbeitnehmeranteil der AHV/IV/EO-Beiträge einziehen
- Den Arbeitgeberanteil hinzufügen (AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen)
- Die Beiträge an die Ausgleichskasse oder Pensionskasse überweisen
- Die Dokumente aktuell halten (Lohnausweis, jährliches Zertifikat)
Nach dem Referenzalter: Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
Wenn eine Person weiterarbeitet, nachdem sie das Referenzalter überschritten hat, gelten besondere Regeln bezüglich der Sozialabgaben. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu informieren.


