
Rechtsformen
Einzelfirma oder GmbH: Risiken vergleichen
Die Wahl zwischen Einzelfirma und GmbH hängt nicht nur von Steuern oder Gründungskosten ab.
Was das Risiko bei der Wahl der Rechtsform wirklich bedeutet
Die Entscheidung zwischen Einzelfirma und GmbH fällt nicht allein aufgrund der Steuern oder der Gründungskosten. Die Rechtsform bestimmt, ob Gläubiger auf das Privatvermögen zugreifen können, ob die Tätigkeit einen Notariatsakt und eine Eintragung im Handelsregister (HR) erfordert und wann die Geschäftsführung persönlich haftet.
Der Vergleich betrifft unterschiedliche Risiken: vermögensrechtliche Aspekte, Betreibungs- oder Konkursrisiken, administrative und Compliance-Risiken, die Reputation gegenüber Banken und Kundschaft sowie die Gründungskosten.
Einzelfirma: Startfreiheit, die das Privatvermögen in die erste Linie stellt
Es ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Gründung ist schnell und nahezu kostenlos: kein notarieller Gründungsakt, keine Revisionsstelle und HR-Gebühren erst ab einem jährlichen Bruttoumsatz von CHF 100'000. Die Eintragung wird obligatorisch ab diesem Schwellenwert; darunter ist sie fakultativ, aber oft nützlich für die Bankenbeziehungen. Der Firmenname muss den Familiennamen des Gründers enthalten.
Die Kehrseite ist direkt: Der Unternehmer haftet für die Schulden der Tätigkeit mit seinem gesamten Vermögen, geschäftlich und privat.
Sophie startet in Lausanne eine Grafikertätigkeit als Einzelfirma unter dem Namen «Sophie Durand Design». Sie nimmt einen Geschäftskredit von CHF 30'000 für IT-Ausrüstung auf. Das Geschäft geht zurück, sie kann die Raten nicht mehr bedienen.
Die Bank betreibt Sophie. Da die Einzelfirma das Privatvermögen nicht schützt, kann das Betreibungsamt nicht nur die Computer des Unternehmens pfänden, sondern auch ihre persönlichen Vermögenswerte – private Sparkonten, das Privatauto –, um die Schuld zu tilgen.
Diese Exposition hat keine Obergrenze, die an ein Stammkapital geknüpft wäre. Sie hängt von den Schulden ab, die die Tätigkeit generieren kann, und von der Fähigkeit des Unternehmers, diese aus seinem Privatvermögen zu begleichen.
Eine Solo-Tätigkeit mit geringem finanziellem Risiko und ohne Bedarf an Anfangskapital kann diese Form tragen, ohne dass das vermögensrechtliche Risiko zum zentralen Problem wird. Im Gegenteil: Eine Tätigkeit, die erhebliche Schäden verursachen oder Lieferantenschulden anhäufen kann, verwandelt diese Wahl in eine direkte persönliche Exposition.
GmbH: Grundsätzlicher Schutz, vorausgesetzt der Rahmen wird eingehalten
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit personalistischem Charakter, die von einer oder mehreren Personen oder Handelsgesellschaften gebildet wird. Als eigene Rechtsperson, distinct von ihren Gesellschaftern, hat sie eigene Rechte und Pflichten.
Ihr Mindeststammkapital beträgt CHF 20'000, das bei der Gründung voll einzuzahlen ist: durch Bareinlage, Sacheinlage oder Verrechnung einer Forderung. Die Gründung erfolgt durch einen öffentlichen Notariatsakt: Die Gründer erklären die Gründung der Gesellschaft, genehmigen die Statuten und bestimmen die Organe. Die GmbH erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch ihre Eintragung im HR.
Vor der Eintragung im HR haften diejenigen, die im Namen der Gesellschaft handeln, persönlich und solidarisch. Sie werden von den ausdrücklich im Namen der GmbH eingegangenen Verpflichtungen erst befreit, wenn die Gesellschaft diese innerhalb von drei Monaten nach ihrer Registrierung im HR übernimmt. Die GmbH muss durch eine in der Schweiz domizilierte Person vertreten werden können, sei es durch einen Geschäftsführer oder Direktor (Art. 814 Abs. 3 OR).
Der formale Rahmen schafft auch ein Compliance-Risiko. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ und besitzt ausschliessliche Kompetenzen: Statutenänderung, Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer und der Revisionsstelle, Genehmigung der Jahresrechnung, Gewinnverwendung.
Der Geschäftsführer wird von der Versammlung ernannt; er kann Gesellschafter oder extern sein, aber nur natürliche Personen können designiert werden. Wenn die Geschäftsführung einem Dritten übertragen wird, der nicht Gesellschafter ist, müssen die Statuten dies explizit vorsehen.
Kennzahlen zu den Rechtsformen in der Schweiz
- Mindeststammkapital GmbH
- CHF 20'000 (voll einbezahlt)
- Reform 2025: Eintreibung öffentlicher Forderungen
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können ab 2025 über den Konkursweg eingetrieben werden
Risiken im Vergleich, Punkt für Punkt
Vermögensrisiko: Bei der Einzelfirma sind Unternehmen und Unternehmer eins; kein Geschäftsvermögen ist vom Privatvermögen getrennt. Gläubiger können persönliche Güter für die Schulden der Tätigkeit pfänden (Art. 945 ff. OR).
Bei der GmbH ist der Verlust der Gesellschafter grundsätzlich auf das einbezahlte Kapital beschränkt, ausser bei schwerwiegenden Managementfehlern. Der Geschäftsführer bleibt bei Pflichtverletzungen persönlich exponiert (Art. 812 OR).
Betreibungs- oder Konkursrisiko: Bei der Einzelfirma betreiben Gläubiger den Unternehmer direkt und greifen auf sein Privatvermögen zu. Bei der GmbH ist der Konkurs eine gerichtliche Entscheidung, die eine allgemeine Zwangsvollstreckung auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eröffnet; sie führt zur vollständigen Liquidation und Löschung.
Er kann von einem Gläubiger nach Androhung ohne vorherige Betreibung ausgelöst werden oder auf Antrag der Organe, wenn die Gesellschaft überschuldet ist.
Man muss die Zahlungsunfähigkeit – Liquiditätsmangel von der Überschuldung unterscheiden: eine bilanzielle Situation, in der die Schulden nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, weder zum Fortführungswert noch zum Liquidationswert (Art. 725b Abs. 1 OR). Eine Gesellschaft kann überschuldet sein, ohne zahlungsunfähig zu sein, und umgekehrt.
Seit dem 1. Januar 2025 werden öffentlich-rechtliche Forderungen – Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – auch über den Konkursweg gegen im HR eingetragene Schuldner eingetrieben. Für Selbstständige, die ein Unternehmen als Einzelfirma führen, sind die Folgen dieser Reform besonders gravierend.
Solange die Aktiven die Schulden decken, behalten die Eigentümer die Kontrolle und können eine freiwillige Liquidation organisieren. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, entzieht sich die Entscheidung den Organen und fällt dem Richter zu.
Administratives und Compliance-Risiko: Die Einzelfirma vermeidet den Notariatsakt, die Revisionsstelle und die obligatorische HR-Eintragung unterhalb des geltenden Umsatzschwellenwerts. Die GmbH erfordert einen Notariatsakt, eine obligatorische HR-Eintragung, eine Gesellschafterversammlung, eine Geschäftsführung und eine Vertretung in der Schweiz.
Dieser formale Rahmen macht die Haftungsbeschränkung glaubwürdig, schafft aber dauerhafte Einhaltungspflichten.
Glaubwürdigkeit und Gründungskosten: Die GmbH bietet prinzipiell mehr Glaubwürdigkeit und Seriosität gegenüber Banken und Kundschaft. Die Einzelfirma kann für den Start ausreichen; eine HR-Eintragung bleibt oft nützlich für die Bankenbeziehungen, auch wenn sie nicht obligatorisch ist.
Die Gründungskosten der GmbH liegen zwischen CHF 2’000 und CHF 4’000, während die Einzelfirma nahezu kostenlos zu gründen ist.
Vergleich der Risiken zwischen Einzelfirma und GmbH
- VermögensrisikoBei der Einzelfirma: keine Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Gläubiger können persönliche Güter pfänden. Bei der GmbH: Verlust auf das einbezahlte Kapital beschränkt, ausser bei schwerwiegender Pflichtverletzung des Geschäftsführers.
- Betreibungs- oder KonkursrisikoBei der Einzelfirma: direkte Betreibung gegen den Unternehmer mit Pfändung privater Güter. Bei der GmbH: gerichtlicher Konkurs nach Androhung möglich; Überschuldung ist gemäss Art. 725b Abs. 1 OR definiert.
Steuern und Sozialversicherungen: Risiken, die nicht nur in der Bilanz sichtbar sind
Bei der Einzelfirma wird der Gewinn direkt als Einkommen der natürlichen Person besteuert; er addiert sich zu anderen Einkommen für die Einkommenssteuer. Es wird keine Gewinnsteuer auf Ebene einer separaten Gesellschaft erhoben.
Bei der GmbH ist die Doppelbesteuerung abgemildert: Die Gesellschaft zahlt die Gewinnsteuer, dann zahlt der Gesellschafter die Steuer auf sein Gehalt und seine Dividenden.
Seit der Unternehmenssteuerreform II profitieren Dividenden von einer partiellen Besteuerung von 70 % auf Bundesebene. Dies kann Eigentümer von Kapitalgesellschaften dazu bewegen, Entnahmen in Form von Dividenden zu priorisieren.
Diese Strategie birgt das Risiko einer Umqualifizierung. Das Gehalt muss geschäftlich gerechtfertigt sein und dem Medianlohn des Marktes (laut BFS) entsprechen, um steuerliche Umqualifizierungen und zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden.
Ein zu niedriges Gehalt führt zu zusätzlichen AHV/IV-Beiträgen auf die Differenz zum Referenzlohn. Dividenden ersetzen das Gehalt nicht für die Deckung der obligatorischen Sozialversicherungen, insbesondere Krankheit, Unfall und BVG.
Eine rein auf Dividenden ausgerichtete Strategie setzt den Unternehmer dem Risiko lohnumgehender Massnahmen aus, die von den Sozialversicherungen sanktioniert werden.
Wann die eine oder andere Form das Risiko tatsächlich begrenzt
Einige praktische Anhaltspunkte helfen bei der Entscheidung. Eine Solo-Tätigkeit mit geringem finanziellem Risiko, ohne verfügbares Anfangskapital und mit reduzierten Formalitäten spricht für die Einzelfirma. Ein hohes finanzielles Risiko, der Bedarf an Glaubwürdigkeit gegenüber Banken und Kundschaft oder der Wunsch, Privatvermögen und Geschäftsvermögen zu trennen, sprechen für die GmbH.
Wenn Sie das für eine GmbH erforderliche Stammkapital nicht aufbringen können oder einen Notariatsakt und eine HR-Eintragung nicht übernehmen wollen, ist die Einzelfirma der praktikable Weg. Wenn die Tätigkeit Schulden generieren kann, die Ihr Privatvermögen nicht absorbieren könnte, ohne Ihre wesentlichen Güter zu gefährden, ist die GmbH grundsätzlich angezeigt.
Vor- und Nachteile jeder Rechtsform
- Einzelfirma – VorteileSchnelle und nahezu kostenlose Gründung, kein Notariatsakt, kein Mindestkapital, Flexibilität
- Einzelfirma – NachteileKein Schutz des Privatvermögens, totale Exposition gegenüber Schulden, Risiko der Pfändung persönlicher Güter
- GmbH – VorteileVermögensschutz, erhöhte Glaubwürdigkeit, solide formale Struktur, Möglichkeit der Kapitalaufnahme
- GmbH – NachteileHohe Gründungskosten, komplexe Formalitäten, Eintragungspflicht, strenge Verwaltung erforderlich
Checkliste vor der Entscheidung
Welchen Umfang an Schulden kann die Tätigkeit generieren? Sind meine privaten Güter exponiert? Kann ich das für eine GmbH erforderliche Stammkapital einbezahlen? Bin ich bereit für notarielle Formalitäten und eine HR-Eintragung?
Wie kann ich mich vergüten, ohne steuerliche oder soziale Risiken einzugehen, insbesondere indem ich ein zu niedriges Gehalt oder eine rein auf Dividenden basierende Strategie vermeide? Brauche ich Glaubwürdigkeit in den Augen von Banken und Kundschaft?
Erreicht mein jährlicher Bruttoumsatz den Schwellenwert, der die HR-Eintragung für eine Einzelfirma obligatorisch macht? Wenn ich eine GmbH gründe, wer wird die Gesellschaft in der Schweiz vertreten (Art. 814 Abs. 3 OR)?
Wie überwache ich Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Art. 725b Abs. 1 OR)? Wie wird der Geschäftsführer Pflichtverletzungen vermeiden, die seine persönliche Haftung auslösen würden?


